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Selbstanzeige

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Haben Steuerpflichtige in der Vergangenheit Steuern durch unvollständige Steuererklärungen verkürzt (z. B. auf Kapitaleinkünfte), steht ihnen für die nachträgliche Bereinigung ihrer Steuerschuld die sogenannte Selbstanzeige offen. Hinter einer Selbstanzeige verbirgt sich kein bestimmtes Form- oder Anzeigenblatt des Finanzamtes, auf dem die Selbstanzeige erstattet werden muss. Die Selbstanzeigeerstatterin bzw. der Selbstanzeigeerstatter muss nicht beim Finanzamt oder einer anderen öffentlichen Behörde oder gar der Polizei vorsprechen und sich als reumütiger Steuersünder bekennen.

Als Selbstanzeige wird die Nacherklärung von steuerpflichtigen Einkünften bezeichnet, die in vergangenen Steuerjahren gegenüber den Finanzbehörden verschwiegen worden sind. Mit der Selbstanzeige hält der Steuergesetzgeber für Steuerpflichtige, die bereits das Stadium der Tatvollendung haben eintreten lassen, eine im deutschen Strafrechtssystem einzigartige Amnestieregelung parat. Das Instrument der Selbstanzeige wirkt wie ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Steuerpflichtige, die sie abgeben, erlangen rückwirkend Straffreiheit für ihre bereits begangene(n) Steuerstraftat(en).

Strafbefreiende Wirkung, Ausschließungsgründe

Nicht jede dem Finanzamt eingereichte Nacherklärung über hinterzogene Kapitaleinkünfte kann als Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung gewürdigt werden. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Selbstanzeige, § 371 der Abgabenordnung, schreibt insgesamt sieben Ausschlusskriterien für die strafbefreiende Wirkung (sogenannte Sperr- bzw. Ausschließungsgründe) vor. Diese sind bei Abgabe der Nacherklärung stets zu prüfen, da andernfalls die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfalten kann und demzufolge ins Leere gehen würde. Die Wichtigsten davon sind:

1. Vollständigkeit

Berichtigt werden müssen „alle“ in der Vergangenheit verschwiegenen steuerpflichtigen Einkünfte. Werden beispielsweise Erträge aus einem nicht versteuerten Konto in der Schweiz nacherklärt, müssen gleichzeitig alle anderen verschwiegenen Einkünfte derselben Steuerart mit einbezogen werden. Vergessen werden darf dabei nichts, z. B. auch nicht schwarz vereinnahmte Mieteinkünfte. Da die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige selbst im Regelfall nicht sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte kennen kann, empfiehlt es sich schon des Vollständigkeitsgrundsatzes wegen, alle im maßgeblichen Berichtigungszeitraum zugeflossenen Beträge hinsichtlich Steuerpflicht und Nachversteuerungsbedarf prüfen zu lassen. Die Selbstanzeige muss mindestens 10 Kalenderjahre umfassen.

2. Betriebsprüfung angekündigt oder Betriebsprüfer bereits erschienen

Wurde dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung für die bevorstehende Betriebsprüfung bekannt gegeben oder ist die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer bereits erschienen, ist eine Nacherklärung hinterzogener Einkünfte mit strafbefreiender Wirkung nicht mehr möglich. Dasselbe gilt, wenn irgendeine Amtsperson beim Steuerpflichtigen erschienen ist. Amtsperson ist jede, die nach deutschem Recht Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ist. Es muss also zur Ermittlung der Steuerstraftat nicht zwangsweise eine Betriebsprüferin bzw. ein Betriebsprüfer sein.

3. Erscheinen eines Amtsträgers zur Lohnsteuer- und/oder Umsatzsteuer-Nachschau

Gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e AO tritt Straffreiheit durch Abgabe einer Selbstanzeige nicht ein, wenn „ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer- Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat“.

Die Sperrwirkung ist begrenzt auf die Zeit, in der die Amtsträgerin bzw. der Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Nachschau oder eine Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften durchführt. Der Sperrgrund endet, sobald die Nachschau beendet ist und die Prüferin bzw. der Prüfer das Ladenlokal oder die Geschäftsräume verlassen hat.

4. Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Des Weiteren tritt Straffreiheit nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Ein Steuerstrafverfahren gilt als eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamtinnen bzw. Hilfsbeamte, die Strafrichterin oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ist bekannt gegeben, wenn der bzw. dem Betreffenden gegenüber die Mitteilung erfolgt, durch welchen Umstand sie bzw. er sich strafbar gemacht hat bzw. „durch welchen Lebenssachverhalt die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit verwirklicht worden ist".

5. Tatentdeckung

Die Nacherklärung von bislang verschwiegenen steuerpflichtigen Einkünften führt schließlich auch dann nicht zur Straffreiheit, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Eine Tatentdeckung ist jedoch z. B. im Stadium des Ankaufs von Bankdaten durch die Finanzbehörden noch nicht gegeben. Die bloße Kenntniserlangung von einer Steuerquelle ist nicht ausreichend für eine Tatendeckung. Erfährt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger vom Datenverkauf an Steuerbehörden, kann er daher ggf. noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. In solchen Fällen ist allerdings Eile geboten, denn sobald die Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter beim Finanzamt die Steuerakten abgleicht und dabei festgestellt hat, dass die auf der Daten-CD angegebenen Einkünfte in der für den betreffenden Veranlagungszeitraum abgegebenen Steuererklärung fehlen, liegt eine Tatentdeckung vor. In diesem Zusammenhang müssen wichtige Aspekte beachtet werden, weil hier die hinterzogenen steuerpflichtigen Einnahmen zunächst einmal geschätzt werden müssen. Denn eine sofortige exakte Ermittlung dürfte in den wenigsten Fällen möglich sein. Auch die erforderlichen Nachweise dazu dürften fehlen.

6. Steuerhinterziehungsvolumen erreicht pro Steuerart und Besteuerungszeitraum ein Steuerhinterziehungsvolumen von mehr als € 25.000,00

Schließlich erlangt die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige mit der Selbstanzeige keine Straffreiheit, wenn die verkürzten Steuern je Tat (d. h. je Veranlagungszeitraum, also pro Jahr) € 25.000,00 übersteigen. Die Selbstanzeigeerstatterin bzw. der Selbstanzeigeerstatter kann hier eine Strafverfolgung durch Zahlung eines Zusatzbetrages (Strafzuschlags) an die Staatskasse abwenden (§ 398 a AO).

Es gelten folgende Staffelsätze für den Strafzuschlag:

Hinterzogene Steuern von € 25.000,00 bis € 100.000,00: Strafzuschlag von 10 %

Hinterzogene Steuern in Höhe von € 100.00,00 bis zu 1 Mio. €: Strafzuschlag von 15 %.

Hinterzogene Steuern ab 1 Mio. €: Strafzuschlag von 20 %

Mit Abgabe einer Selbstanzeige (Nacherklärung) erhält das Finanzamt von der Steuerstraftat des Steuerpflichtigen erst einmal Kenntnis und wird die Selbstanzeige zunächst an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterleiten. Diese prüft, ob die Selbstanzeige wirksam erstattet worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, kommt es nicht zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Wichtig ist auch, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erst - und nur dann - eintritt, wenn die aus der Tat hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen innerhalb einer vom Finanzamt nach erfolgter Selbstanzeige noch festzusetzender Frist, tatsächlich und vollständig nachentrichtet werden.

Stand: 1. Januar 2024

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